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Jeder Verein, so auch TiNo e.V., lebt für seine Mitglieder und durch seine Mitglieder. ​Sollten Sie also aktiv tätiges oder auch passives Mitglied unseres Vereins werden wollen, füllen Sie den Antrag online aus (Formular siehe oben) oder laden Sie diesen herunter und senden Sie uns den Antrag als PDF per E-Mail zu oder auch gerne per Post Sie erhalten eine entsprechende Aufnahmebestätigung.

Den Mitgliedsantrag können Sie ausgefüllt als PDF oder per Foto per E-Mail an unsere Dilan senden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

mindestjahres-beitrag 24,00 Euro

mitgliedschaftssantrag

wir sind gemeinnützig anerekannt

TiNo e.V. ist vom Finanzamt Mönchengladbach unter der Steuer-ID 121/5789/5452 vom 21.02.2012 als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt und im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter VR 4845 eingetragen.

mitgliedschaft ich will spenden

Hier sind ein paar Auszüge aus der Satzung von TiNo e.V.:

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden.

  2. Juristische Personen können ebenfalls als Mitglied aufgenommen, werden. Stimmrecht hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter.

  3. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

  4. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme wird mit Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

  5. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der schriftlich zu erteilen ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  6. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Monat des Eintritts.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.

  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig. Bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn seit Zustellung des zweiten Mahnschreibens sechs Wochen vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich per Brief oder per Fax zu informieren.

  4. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

  5. Gegen den Ausschluss nach Abs. 4) kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat dies bei der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen. Unterlässt der Vorstand dies, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

  2. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt und aufgefordert, bei den Beschlüssen und den Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mit-gliedsbeitrag ist grundsätzlich als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig, spätestens jedoch am 10.01. des jeweiligen Geschäftsjahres.

  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgesetzt. Außer dem Beitrag können Spenden an den Verein gehen, die – wie der Beitrag – nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen. Auf Wunsch werden für Beiträge und Spenden Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.

  3. Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten, in besonderen Fällen kann der Vorstand niedrige Beiträge sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen. Weitere Bestimmungen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.